Aufgaben des Burgerrats


Aufgaben

(Auszug aus dem Organisationsreglement der Burgergeminde Brienz)

 

Artikel 18 (Burgerrat)

Der Burgerrat besteht mit seiner Präsidentin oder seinem Präsident aus neun Mitgliedern.

Er wählt aus seiner Mitte die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Burgerrates

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Der Burgerrat darf beschliessen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

 

Artikel 19 (Amtszeitbeschränkung)

Die Amtszeit ist auf zweit Amtsdauern beschränkt. Eine erneute Wahl ist erst nach vier Jahren möglich.

Angebrochene Amtsdauern fallen ausser Betracht.

Für die Präsidentin oder den Präsidenten fallen die Amtsdauern als Burgerratsmitglied ausser Betracht. Dies gilt nicht für die Kommissionen.

 

Artikel 20 (Befugnisse)

Dem Burgerrat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften der Burgergemeinde, des Kantons oder des Bundes einem anderen Organ zugewiesen sind.

Er beschliesst gebunden Ausgaben abschliessend.

Der Burgerrat verfügt über einen freien Ratskredit von Fr. 5'000.00 im Jahr. Er stellt diesen Ratskredit in den Voranschlag ein.

Der Burgerrat beschliesst unabhängig vom Betrag über die Ausübung gesetzlicher oder vertraglicher Vorkaufsrechte und bei Zwangsverwertung von Immobilien (insbesondere Baurechte). Soweit vom Fristenlauf her möglich, muss er zu einer Versammlung einladen und diese einen Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechtes fallen lassen.